Art. 190 ändern!
Wir fordern die Verankerung von «Nur Ja heisst Ja» Im Gesetz. Jede sexuelle Handlung ohne Zustimmung ist als Vergewaltigung anzuerkennen. Nur so kann das Gesetz unser Recht auf sexuelle Selbstbestimmung effektiv schützen.
Art. 190 ändern!
Wir fordern die Verankerung von «Nur Ja heisst Ja» Im Gesetz. Jede sexuelle Handlung ohne Zustimmung ist als Vergewaltigung anzuerkennen. Nur so kann das Gesetz unser Recht auf sexuelle Selbstbestimmung effektiv schützen.
Jetzt aktiv werden!
Das Parlament debattiert aktuell über die Revision des Sexualstrafrechts. Im Fokus steht unter anderem die Neudefinition von Vergewaltigung. Für uns ist klar: Nur Ja heisst Ja! Nun müssen wir sicherstellen, dass wir in den Kommissionen und Räten eine Mehrheit für unsere Forderung haben. Wir werden so lange kämpfen, bis das Gesetz nicht mehr das Patriarchat, sondern unsere sexuelle Selbstbestimmung schützt.
Bist du dabei? Werde heute noch Teil unseres Aktionsnetzwerkes und helfe uns bei der Mobilisierung und Durchführung von zukünftigen Aktionen. Als Aktivist:in laden wir dich zu Kampagnenveranstaltungen und -aktionen ein, halten dich über unsere online Kampagne auf dem laufenden und schicken dir unser Kampagnenmaterial.
Worum geht es?
Sexualisierte Gewalt ist in der Schweiz extrem weit verbreitet: Jede fünfte Frau war schon selber betroffen. Personen aus marginalisierten Gruppen, insbesondere nicht-weisse Frauen, Frauen mit Behinderung, sowie trans und intergeschlechtliche Personen sind noch um ein Vielfaches stärker gefährdet. Obwohl diese massiven Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung extrem häufig vorkommen, bleiben sie in der Schweiz meist straflos. Grund dafür ist auch unser veraltetes Sexualstrafrecht.
Heute gilt nur ungewolltes vaginales Eindringen bei einer «Person weiblichen Geschlechts» als Vergewaltigung und das nur, wenn sie z. B. durch physische Gewalt oder Drohung dazu gezwungen wurde.
Die Realität sexualisierter Gewalt sieht ganz anders aus, als das im Gesetz abgebildet wird: Erstens können Personen unabhängig von Geschlecht Opfer von Vergewaltigung werden. Zweitens ist auch ungewolltes orales und anales Eindringen als Vergewaltigung einzustufen. Drittens ist nicht der Zwang, sondern die fehlende Zustimmung bei einer Vergewaltigung das entscheidende Kriterium. Dazu kommt, dass die natürliche körperliche Reaktion bei sexualisierter Gewalt eine Art Schockzustand ist. Täter*innen müssen die Betroffenen nur selten mit physischer Gewalt, Drohung oder anderen Mitteln zum Geschlechtsverkehr zwingen.
Das Sexualstrafrecht muss die Realität sexualisierter Gewalt endlich anerkennen! Wir fordern nachdrücklich die Neudefinition von Art. 190 Vergewaltigung nach dem Grundsatz «Nur ja heisst ja»: Jede sexuelle Handlung ohne Zustimmung ist als Vergewaltigung (Art. 190) anzuerkennen und zwar unabhängig von Geschlecht und Körper der betroffenen Person. Nur so kann das Sexualstrafrecht das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung effektiv schützen.